Abfall ABC
Die Informationen sind verlinkt, so das Sie sich genauer informieren können. Diese Seite ist noch im Aufbau und wird ständig erweitert !
Anbei einige Grundlegende Informationen zum Deutschen Abfallrecht, Definitionen, ElektroG, Zertifizierungen,ect !
A - Abfall Definition: Alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. ( Quelle: § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz3 KrWG ) - AVV Abfallverzeichnis-Verordnung Ein Abfall wird entsprechend den Vorgaben der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) einer Abfallart zugeordnet, die aus dem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung besteht. Es gibt insgesamt 842 Abfallarten. ( Quelle: Abfallverzeichnis-Verordnung AVV ) - AbfAEV - Anzeige-und Erlaubnisverordnung Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Dort wird geregelt welche Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt werden müssen, um eine Erlaubnis nach § 54 ( für ungefährliche und gefährliche Abfälle ) oder eine Erlaubnis nach § 53 ( nur für ungefährliche Abfälle ) erhalten zu können. ( Quelle: Anzeige-und Erlaubnisverordnung ) - AbfBeauftrV - Abfallbeauftragtenverordnung Einen Abfallbeauftragten brauchen Deponien, Krankenhäuser mit mehr als 2 tonnen gefährlichen Abfällen, Hersteller und Vertreiber die gemäß §25 Abfälle zurücknehmen, Betreiber von Rücknahmesystemen, Abwasserbehandlungsanlagen, sowie einige genehmigungsbedürftige Anlagen. ( Quelle: Abfallbeauftragtenverordnung ) - AbfKlärV - Klärschlammverordnung Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost. ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) - Gesetztestext ). Vollzugshinweise zur Umsetzung der
Klärschlammverordnung finden Sie in der LAGA 39 ( Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit - LAGA 39 ). - AbfRRL - Abfallrahmenrichtlinie Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, die dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit dienen, indem die Erzeugung von Abfällen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden, und welche für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union entscheidend sind ( Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Gesetzestext ). - AbfVerbrG - Abfallverbringungsgesetz Die Abfallverbringung bezeichnet den grenzüberschreitenden Transport von Abfällen zwischen verschiedenen Staaten. Sie umfasst sowohl die Einfuhr als auch die Ausfuhr sowie den Transit von Abfällen durch ein Land, sei es auf der Straße, der Schiene, in der Luft oder auf dem Seeweg ( Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Gesetzestext ). - AbfVerbV - Abfallverbringungs-Verordnung Diese Verordnung regelt die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und steht somit im engen Zusammenhang mit dem AbfVerbG. Als Vollzugshilfe zur Abfallverbringung dient die LAGA 25 ( Quelle: Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - LAGA 25 ). - AltfahrzeugeV - Altfahrzeugeverordnung Diese Verordnung regelt das Recycling von Altfahzeugen. Da bei der Zerlegung von Altfahrzeugen viele gefährliche Abfälle anfallen, muss ein Betrieb der alte Fahrzeuge zurücknimmt und zerlegt, extra nach dieser Verordnung zertifiziert sein ! Die anfallenden Abfälle aus der Altfahrzeugzerlegung fallen unter die 16er Abfallschlüssel ( AVV ). ( Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Verordnung AltfahrzeugeV ) - AltholzV - Altholzverordnung Gesetzestext AlholzV ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - AltholzV ). Die Altholzverordnung regelt die Beseitigung sowie die stoffliche und energetische Verwertung von Altholz, d. h. von als Abfall zu entsorgendem Industrierestholz und Gebrauchtholz. Um Altholz optimal zu verwerten, ist es notwendig, dies bereits an der Anfallstelle richtig zu sortieren. Altholz wird, abhängig von seiner Herkunft, der zu erwartenden schädlichen Inhaltsstoffe und damit den Anforderungen an die Entsorgung in fünf Klassen unterteilt: Holzabfälle A I = Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht oder unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde. Als AVV 15 01 03 und AVV 17 02 01. Holzabfälle A II = Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel. Als AVV 15 01 03 und AVV 17 02 01. Holzabfälle A III = Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel. Als AVV 15 01 03 und AVV 20 03 07 . Holzabfälle A IV = Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Kategorien A I bis A III zugeordnet werden kann. Hiervon ausgenommen ist PCB-Altholz. Als AVV 15 01 10* und AVV 17 02 04* . PCB-Altholz = Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCB-AbfallV) enthält und nach diesen Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten. Als AVV 17 06 03*. ( Quelle: RP-Gießen - Einstufung und Entsorgung von Holzabfällen - Merkblatt ) - AltölV - Altölverordnung Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Altöle werden in 11 Sorten aufgeteilt, wobei eine Aufbereitung der Öle immer den Vorrang gegenüber sonstigen Recycling Verfahren hat. ( Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Gesetzestext )