Abfall ABC
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Anbei einige Grundlegende Informationen zum Deutschen Abfallrecht, Definitionen, ElektroG, Zertifizierungen,ect !
A - Abfall Definition: Alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. ( Quelle: § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz3 KrWG ) - AVV Abfallverzeichnis-Verordnung Ein Abfall wird entsprechend den Vorgaben der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) einer Abfallart zugeordnet, die aus dem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung besteht. Es gibt insgesamt 842 Abfallarten. ( Quelle: Abfallverzeichnis-Verordnung AVV ) - AbfAEV - Anzeige-und Erlaubnisverordnung Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Dort wird geregelt welche Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt werden müssen, um eine Erlaubnis nach § 54 ( für ungefährliche und gefährliche Abfälle ) oder eine Erlaubnis nach § 53 ( nur für ungefährliche Abfälle ) erhalten zu können. ( Quelle: Anzeige-und Erlaubnisverordnung ) - AbfBeauftrV - Abfallbeauftragtenverordnung Einen Abfallbeauftragten brauchen Deponien, Krankenhäuser mit mehr als 2 tonnen gefährlichen Abfällen, Hersteller und Vertreiber die gemäß §25 Abfälle zurücknehmen, Betreiber von Rücknahmesystemen, Abwasserbehandlungsanlagen, sowie einige genehmigungsbedürftige Anlagen. ( Quelle: Abfallbeauftragtenverordnung )