AGB`s - Für Entsorgungstätigkeiten
Wenn Sie uns beauftragen akzeptieren Sie automatisch folgende AGB`s :
Allgemeine Leistungsbedingungen Abfallentsorgung der HB Elektroschrott Recycling, Inh. Bodo Heisel
§ 1 Vertragsabschluss
(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie werden daher nur wirksam vereinbart, wenn und soweit der Auftragnehmer sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.
(3) Änderungen der Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben, wobei die Schriftform auch auf elektronischem Wege gewahrt ist. Sollte der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erheben, gelten diese AGB als genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf diese Folge bei der Bekanntgabe ausdrücklich hinweisen. Der Auftraggeber wiederum muss einen Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden.
(4) Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
(5) Aufträge des Auftraggebers müssen durch den Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach einer entsprechenden Aufforderung des Auftraggebers schriftlich bestätigt werden. Bei Fehlen einer schriftlichen Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebots mit der Übernahme der Abfälle durch den Auftragnehmer zustande.
(6) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen bedürfen, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, wenn sie nach Vertragsschluss abzugeben sind, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Leistungen der Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Leistungsvertrag aufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber im Bereich der Entsorgungswirtschaft, z.B. die Bereitstellung von Behältern, deren Austausch bzw. die Umleerung der bereitgestellten Behälter, die ordnungsgemäße und gesetzkonforme Verwertung und/oder die nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung schadlose Beseitigung der Abfälle einschließlich der Beförderung, Behandlung sowie des Lagerns und Ablagerns von Abfällen entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, dem dazugehörigen untergesetzlichen Regelwerk sowie den Landesabfallgesetzen. Der Auftragnehmer handelt nach Weisung des Auftraggebers, insbesondere prüft er
die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle, nur soweit er hierzu aufgrund eigener Verpflichtungen gehalten ist. Soweit der Entsorgungsvertrag dem Aufraggeber Prüfungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.
(2) Sämtliche Maßnahmen, die der Auftragnehmer, z.B. aufgrund einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung gesetzlicher
Bestimmungen, neben der eigentlichen Entsorgungsleistung trifft, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers und sind von diesem gesondert zu vergüten.
(3) Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers nicht mehr oder nicht in der bisher praktizierten Art und Weise zulässig, insbesondere infolge geänderter gesetzlicher Regelungen, hat der Auftragnehmer die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durchzuführen. Sollten hierdurch Mehrkosten entstehen, trägt sie der Auftraggeber.
(4) Die entsprechenden Leistungsnachweise, z.B. Wiegescheine, Übernahmescheine etc., verbleiben beim Auftragnehmer, wobei dem Auftraggeber auf ein begründetes Verlangen die Einsichtnahme in diese Nachweise gewährt wird.
(5) Die Entsorgungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Beschaffenheit. Liegt diese Beschaffenheit des Abfalls vor, erfüllt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers dessen gesetzliche Entsorgungspflichten. Weicht jedoch die Beschaffenheit der dem Auftragnehmer übergebenen Abfälle vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung bzw. von der vereinbarten Beschaffenheit ab, darf der Auftragnehmer die Annahme und Entsorgung der Abfälle verweigern oder die Abfälle an den Auftragnehmer zurückzuführen, falls der Auftragnehmer sich schon im Besitz dieser Abfälle befindet. Er hat dann auch das Recht, Ansprüche auf entgangenen Gewinn gegen den Auftraggeber geltend zu machen. Die rechtliche Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe verbleibt beim Auftraggeber. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben davon unberührt.
§ 3 Obliegenheiten der Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung einzuhalten.
(2) Die Behälter sind vom Auftraggeber ausschließlich mit den jeweils vereinbarten Abfällen zu befüllen. Der Auftraggeber sorgt bereits für eine Vorsortierung der Abfallstoffe. Der Aufragnehmer hat das Recht, die bereitgestellten Abfallstoffe daraufhin zu überprüfen, ob sie den jeweils vereinbarten Spezifikationen und Mengen entsprechen. Dabei ist die Prüfung nur auf äußerlich erkennbare Mängel bzw. Abweichungen beschränkt.
(3) Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistung schriftlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Der Inhalt der Behälter muss mit der Deklaration der Behälter übereinstimmen. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die Behälter ordnungsgemäß befüllt werden.
(4) Die Übernahme der Abfallstoffe setzt die wirksame Annahmeerklärung des Auftragnehmers voraus. Dieser erwirbt an den Abfällen kein Eigentum. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn unwiderruflich, die Abfälle auf eigene Rechnung an einen Dritten zu veräußern und das Eigentum an den Abfällen an einen Dritten zu übertragen. Sofern eine Annahme der Abfälle erfolgt ist, hat der Auftraggeber die nicht der Deklaration entsprechenden Abfälle auf eigene Kosten zurückzunehmen. Verweigert der Auftraggeber die Rücknahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Abfälle anderweitig zu entsorgen und dem Auftraggeber hierfür die Kosten in Rechnung zu stellen.
(5) Der Aufragnehmer hat dem Auftraggeber die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung auf Verlangen zu bestätigen. Der Auftraggeber trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Aufstellung der Behälter am vereinbarten Standort in der Weise zu ermöglichen, dass Abholung, Austausch und Umleerung durch den Auftragnehmer zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Behinderung, Verwechselung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät und auf dem kürzest möglichen Weg erfolgen kann. Der Auftraggeber haftet für Schäden an Behältern und technischen Einrichtungen, die durch den Auftraggeber selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder zurechenbar durch Dritte verursacht wurden. Der Auftraggeber unterhält für derartige Schäden eine Haftpflichtversicherung mit ausreichend hoher Deckungssumme, die dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen ist. Für den Fall, dass die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis bedarf, so hat diese der Auftraggeber zu beschaffen.
(7) Kosten für die von ihm zu verantwortenden Wartezeiten oder Leerfahrten sind vom Auftraggeber zu tragen.
§ 4 Reise- und Zahlungsbedingungen
(1) Alle vereinbarten Preise geltend in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer kann Sonderleistungen, die nicht ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wurden, die allerdings gesetzlich vorgeschrieben sind oder aber durch den Auftraggeber veranlasst wurden, diesem separat in Rechnung stellen.
(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise des Auftragnehmers. War die Leistung gewichtsbezogen abgerechnet, sind die auf einer geeichten Waage des Auftragnehmers oder eines Unterauftragnehmers festgestellten Gewichte für die Rechnungslegung maßgebend.
(3) Der Auftraggeber stimmt dem Erhalt einer elektronischen Rechnung per E-Mail im PDF-Format zu. Er kann dem Erhalt einer elektronischen Rechnung jederzeit wiedersprechen. Der Rechnungsversand erfolgt dann postalisch in Papierform.
(4) Falls sich für Leistungen, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, die der Kalkulation der vereinbarten Vergütung zugrundeliegenden Kosten erhöhen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Anpassung der vereinbarten Vergütung an die neuen Bedingungen zu verlangen. Die Anpassung ist vom Auftragnehmer schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen. Sollte innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erfolgen, gilt die Preisanpassung ab dem im Preisanpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart. Widerspricht der Auftraggeber form- und fristgerecht, gilt der jeweils zuletzt vereinbarte Preis fort. Dem Auftragnehmer steht im Falle des Widerspruches das Recht zu, die Entsorgungsvereinbarung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zugang des Widerspruchsschreibens mit einer Frist von
einem weiteren Monat außerordentlich zu kündigen.
(5) Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren oder sonstige Abgaben, so kann der Aufragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen. Die Anpassung ist schriftlich unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Führt die Preisanpassung gemäß den Vorschriften des vorstehenden Absatzes zu einer Kostensteigerung von mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende zu kündigen.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Aufragnehmer schriftlich anerkannt ist. Die Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, unmittelbar nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Gerät der Auftraggeber in Verzug, hat er die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab der zweiten Mahnung je Mahnung 10,00 € Mahngebühren zu berechnen.
(7) Im Falle des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen 10 Werktage nach Zugang der zweiten Mahnung einzustellen und die Behälter einzuziehen. Für die Wiederbereitstellung der eingezogenen Behälter stellt der Auftragnehmer einen Betrag in Höhe der entstandenen Kosten, mindestens aber 60,00 € zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer je Aufstellungsort/Vorgang in Rechnung.
§ 5 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfang für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Schäden, die aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie auf Arglist beruhen, soweit er sie zu vertreten hat. Bei einfach fahrlässigen Handlungen entfällt die Haftung bei sonstigen Schäden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich um die Verletzung von Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auch für etwaige Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Soweit zulässig ist die Haftung des Auftraggebers für mittelbare Schäden ausgeschlossen.
(2) Der vorstehende Haftungsumfang gilt auch für die Haftung für gesetzliche Vertreter, für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
(3) Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben. Er ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer zudem für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt und stellt den Auftragnehmer schon jetzt von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
§ 6 Abtretung, Aufrechnung
(1) Der Auftraggeber darf Forderungen gegen den Auftragnehmer ganz oder zum Teil nur abtreten, wenn er vorher von diesem schriftlich die Zustimmung eingeholt hat.
(2) Der Auftraggeber darf gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Über die jeweilige Vertragslaufzeit wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Dasselbe gilt für die zwischen den Parteien vereinbarte Frist zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses.
(2) Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung / Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder bei Verfahrensabweisung mangels Masse, wenn die jeweils andere Partei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 11 Höhere Gewalt
Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung seiner Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat ( z.B. höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Haussperrung oder behördliche Verfügungen), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.
§ 12 Datenschutz
Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erfassten Daten werden von den Parteien im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen ist 37318 Wahlhausen, der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der HB Elektroschrott Recycling, Inh. Bodo Heisel
§ 1 Geltungsbereich
(1) Es gelten für unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unsere nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Verkaufsverbindungen, ergänzend sind die gesetzlichen Regelungen anzuwenden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Eine Ausnahme hierzu gilt nur, wenn wir im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers zugestimmt haben. Eine eventuell von uns erbrachte Warenlieferung, die Erbringung sonstiger Leistungen sowie die Entgegennahme von Zahlungen sind nicht als Anerkenntnis zu werten.
(2) Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen des Käufers sind uns gegenüber in Schrift- oder Textform abzugeben.
§ 2 Vertragsschluss
Die Warenbestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Dieses Angebot wird von uns angenommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Auslieferung der Ware an den Käufer.
§ 3 Lieferung, Nichtverfügbarkeit der Leistung
(1) Erfüllungsort für die Lieferung und eine eventuelle Nacherfüllung ist unser Firmensitz. Falls der Käufer dies schriftlich verlangt, wird die Ware an dem von ihm bestimmten Ort versandt. Uns obliegt die Bestimmung der Versendungsform und der Verpackung der Ware.
(2) Für den Fall, dass die zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden können, steht uns gegenüber dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Vertragsgegenstand nicht zur Verfügung steht. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung haben wir dies dem Käufer unverzüglich anzuzeigen. Bereits vom Käufer erbrachte Gegenleistungen sind ihm unverzüglich zu erstatten.
§ 4 Preise
(1) Sofern zwischen uns und dem Käufer nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Firmensitz zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Fall des vereinbarten Versendungskaufs werden zusätzlich noch Transportkosten ab unserem Firmensitz sowie Kosten einer eventuell vom Käufer gewünschten Transportversicherung berechnet. Gebühren, Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben werden vom Käufer getragen.
(2) Mit Rechnungstellung und Lieferung der Ware ist diese sofort zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis ist spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Lieferung an uns zu zahlen.
(3) Sollten nach unserer Bewertung beim Verkauf unserer Produkte der Verkauf unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen, stellen wir eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Sollte das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung versagen, schuldet uns der Käufer nachträglich die Umsatzsteuer.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, solange der Käufer diese nicht vollständig bezahlt hat.
(2) Der Käufer muss die Ware, solange sie sich noch in seinem Eigentum befindet, pfleglich behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf seine Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Der Käufer darf die ihm unter Vorbehalt gelieferte Ware nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Er ist befugt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen unter der Voraussetzung, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Bereits jetzt tritt der Käufer seine Entgeltforderungen gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie seine Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder auch gegen Dritte entstehen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an uns in vollem Umfang ab. Die Abtretung wird von uns angenommen.
Der Käufer wird die an uns abgetreten Forderungen auf seine Rechnung und in seinem Namen für uns einziehen, wenn wir ihn dazu ermächtigen. Anderenfalls werden wir diese Rechnungen selbst einziehen. Für den Fall, dass wir den Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigen, ist dieser dazu verpflichtet, diese auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einzuziehen. Für den Fall, dass wir Forderungen einziehen, ist der Käufer verpflichtet, uns die jeweiligen Schuldner bekanntzugeben und den jeweiligen Schuldnern die Abtretung der oben aufgeführten Forderungen mitzuteilen und uns alle Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
(4) Sollten Dritte die Vorbehaltsware beim Käufer pfänden oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verpflichtung, auf unser Eigentum hinzuweisen. Ferner hat er uns unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Eingriffe zu informieren. Sollten uns dadurch, dass wir uns gegen die Pfändung oder sonstige Eingriffe wehren, gerichtlich oder außergerichtlich Kosten entstehen, so haftet hierfür der Käufer zusammen mit dem Dritten als Gesamtschuldner.
(5) Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis oder verhält er sich auch sonst vertragswidrig, sind wird gemäß den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware sowie eine Pfändung dieser Ware stellt bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Sobald wir die Vorbehaltsware zurückgenommen haben, steht uns das Recht zu, diese zu verwerten, wobei der Erlös nach Abzug der Kosten für die Verwertung mit den vom Käufer uns geschuldeten Beträgen verrechnet wird. Die Kosten der Rückgewähr trägt der Käufer.
§ 6 Abtretung
(1) Der Käufer ist nur berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen abzutreten, wenn wir ihm dafür unsere schriftliche Zustimmung oder Genehmigung rechtswirksam erteilt haben.
(2) Wir sind berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer an Dritte abzutreten, wobei wir uns verpflichten, die jeweilige Abtretung an einen Dritten im Rahmen der Rechnungsstellung dem Käufer unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich aus dem zwischen uns und dem Käufer geschlossenen Vertrag.
(2) Für die Käufer gilt die unverzügliche Untersuchungs- und Mangelanzeigepflicht i.S.d. § 377 HGB. Unverzüglich kommt der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach, wenn er sie innerhalb von drei Tagen ab Ablieferung erfüllt und Mängel bei uns anzeigt. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt mit der Ausnahme, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht zu erkennen war. Sollte sich ein anfänglich nicht zu erkennender Mangel später zeigen, so hat der Käufer die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung uns gegenüber zu machen, da anderenfalls die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt gilt. Der Käufer behält seine Rechte bei rechtzeitiger Absendung der Anzeige, wobei die schriftliche Mangelanzeige spätestens 24 Stunden nach Absendung uns zugehen muss. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, die bemängelte Ware zu überprüfen. Für den Fall, dass uns diese Überprüfung nicht ermöglicht wird, verliert der Käufer seine Rechte aus den angezeigten Mängeln.
(3) Ist die gelieferte Ware tatsächlich mangelhaft, steht uns das Recht zu, die Nachlieferung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu bestimmen. Unberührt bleibt unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern.
(4) Hat der Käufer die bemängelte Ware noch nicht bezahlt, ist er nur berechtigt, eine im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bis zur Nacherfüllung zurückzubehalten. Ansonsten sind wir berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung des darüber hinaus fälligen Kaufpreises abhängig zu machen.
(5) Sollte sich herausstellen, dass die vom Käufer verlangte Mangelbeseitigung unberechtigt war und sind uns dadurch Kosten entstanden, sind diese uns vom Käufer zu ersetzen. Ausnahmsweise sind uns diese Kosten vom Käufer nicht zu ersetzen, wenn er die fehlende Mangelhaftigkeit nicht erkennen konnte.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften nur für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. Sollte das Gesetz einen milderen Haftungsmaßstab vorsehen, so soll dieser mildere Haftungsmaßstab gelten.
(2) Bei Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nur auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
(3) Die oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten bei Pflichtverletzungen auch wenn sie von Personen begangen wurden, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Die Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie der Ware übernommen haben.
(4) Ein freies Kündigungsrecht des Käufers, insbesondere i.S.d. der §§ 651, 649 BGB wird ausgeschlossen.
§ 9 Verjährung
(1) In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die zwischen uns und dem Käufer vereinbarte Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
(2) Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung bleiben hiervon unberührt, insbesondere die Regelungen des § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs 3, §§ 444, 445b BGB. Auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einen Mangel der Ware beruhen, geltend die oben aufgeführten Verjährungsfristen des Kaufrechts mit der Ausnahme, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher örtlicher und internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in 37318 Wahlhausen. Im Einzelfall sind wird berechtigt, mit dem Käufer schriftlich eine andere Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der HB Elektroschrott Recycling, Inh. Bodo Heisel
§ 1 Allgemeine Einkaufsbedingungen
(1) Die hier vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der HB Elektroschrott Recycling gelten für alle, auch künftige
Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) und der HB Elektroschrott Recycling. Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden von uns, d.h. von der HB Elektroschrott Recycling, nicht anerkannt. Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass wir ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Verkäufer schriftlich (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Verkäufer nicht schriftlich Widerspruch erhebt.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung, Fristsetzung etc.) sind ebenfalls schriftlich abzugeben. Die gesetzlichen Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss, Kostenvoranschläge
(1) Unsere Bestellung wird verbindlich durch Zugang unseres Angebots in schriftlicher Form beim Verkäufer. Der Verkäufer ist verpflichtet,
unsere Bestellung innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zugang des Angebots bei ihm schriftlich zu bestätigen, d.h. die Annahme des Angebots in Schriftform zu erklären. Sollte die Erklärung nach Ablauf der Frist bei uns eingehen, gilt dies als neues Angebot des Verkäufers und bedarf der Annahme durch uns in Schriftform.
(2) Die für uns erstellten Angebote bzw. Kostenvoranschläge sind unentgeltlich, es sei denn, mit dem Verkäufer wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Der Verkäufer hat nach schriftlich erklärter Annahme unseres Angebots die Ware innerhalb einer Frist von maximal zehn Werktagen an uns zu übersenden, wobei die Ware innerhalb dieser Frist bei uns eingegangen sein muss. Sollte der Verkäufer die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, hat er uns unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Für den Fall, dass der Verkäufer mit seiner Lieferung in Verzug kommt, können wir pauschalen Ersatz unseres Verzugsschadens pro vollendeten Zeitraum von zehn Tagen in Höhe von 1,5 % des Nettopreises verlangen. Insgesamt können wir jedoch nicht mehr als 9,5 % des Nettopreises für den gesamten Auftrag verlangen. Es bleibt ausdrücklich der Nachweis für einen höheren Schaden vorbehalten. Demgegenüber ist es dem Verkäufer gestattet, einen Nachweis zu erbringen, dass kein Schaden entstanden ist oder ein wesentlich geringerer Schaden.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
(1) Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, den Transport der Ware zu uns durch ein zertifiziertes Unternehmen durchführen zu lassen, wobei auch der Verkäufer ein solches Unternehmen sein kann. Zertifiziert bedeutet, dass der Transporteur nach DIN berechtigt sein darf, Datenträger mit vertraulichen Daten zu transportieren bzw. bei Schrott, die nach Abfallrecht notwendigen Zertifikate aufzuweisen. Der Verkäufer trägt das Risiko für den Fall, dass er dieser Verpflichtung zuwiderhandelt und stellt uns von jeglichen (Schadensersatz-) Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass er gegen diese Auflagen verstößt.
(2) Die Lieferung erfolgt an unseren Firmensitz in 37318 Wahlhausen. 37318 Wahlhausen ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Eine anders lautende Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt ist und zwar spätestens zusammen mit der Annahme unseres Angebots.
(3) Wenn Gegenstand des Kaufvertrages Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) sind, gilt folgendes: Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Kaufgegenstände entsprechend zu kennzeichnen und nach § 2 AVV zu bezeichnen, wobei für die Bezeichnung ein sechsstelliger Abfallschlüssel und die Abfallbezeichnung erforderlich sind. Für den Fall, dass der Verkäufer der Verpflichtung nach §2 AVV zuwiderhandelt, sei es, dass die Kennzeichnung fehlt, sei es, dass sie unvollständig oder nicht korrekt ist, sind daraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht von uns zu vertreten. Etwaig entstehende Mehrkosten sind ausschließlich vom Verkäufer zu tragen. Hierbei geht es insbesondere um Mehrkosten für den Transport und eventuelle Zwischenlagerung.
(4) Der Verkäufer ist verpflichtet, jeder seiner Lieferungen einen Lieferschein beizufügen, in dem neben dem Datum des Versandes auch der gesamte Inhalt der Lieferung nach Anzahl bzw. Mengen und Artikelbezeichnung gekennzeichnet sein muss. Aus dem Lieferschein muss zudem das Datum und die Nummer unserer Bestellung beigefügt werden. Für den Fall, dass dieser Verpflichtung zuwidergehandelt wird, haben wir Verzögerungen, die dadurch verursacht werden, nicht zu vertreten. Unabhängig davon verpflichtet sich der Verkäufer, vorab per E-Mail eine Versandanzeige mit diesen Daten an uns zu übersenden.
(5) Der Verkäufer hat seiner Lieferung die gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) in Verbindung mit Anhang VII zur VVA notwendigen Informationen beizulegen. Der Verkäufer hat uns sämtliche Kosten zu erstatten, die entstehen aufgrund fehlender oder unvollständiger Transportdokumente (z.B. Kosten der Rückführung und Zwischenlagerung der Kaufgegenstände). Für den Fall des Fehlens der nach VVA notwendigen Informationen sind wir nicht verantwortlich für hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung oder Bezahlung.
(6) Uns steht bei jeder Lieferung das Recht zu, Mängel, Zusammensetzung und Qualität der gelieferten Sache nach Anlieferung an uns zu überprüfen. Fehlen in den Begleitdokumenten Angaben zu der Liefermenge und der Lieferart, ist der Verkäufer an unsere Feststellungen gebunden. Dem Verkäufer verbleibt das Recht, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er andere Mengen, andere Sachen oder in anderer Qualität geliefert hat, als von uns festgestellt.
(7) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend.
(8) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges geltend die gesetzlichen Vorschriften.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1) Der in der Bestellung vom Verkäufer angegebene Preis ist bindend. Wenn die gesetzliche Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist, verstehen sich die Preise als Nettopreise, also exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten sind in dem bei der Bestellung angegebenen Preis mitenthalten, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Der zwischen dem Verkäufer und uns vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, es sei denn, der Verkäufer bestimmt einen späteren Fälligkeitszeitpunkt.
(4) Fälligkeitsschulden werden von uns nicht geschuldet. Bei Zahlungsverzug werden keine höheren als die gesetzlichen Zinsen gezahlt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Zwischen dem Verkäufer und uns sind der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte
Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. Der Verkäufer übereignet die Ware an uns unbedingt. Voraussetzung für den Eigentumsübergang an uns ist nicht die Zahlung des Kaufpreises. Ausnahmen hiervon müssen gesondert schriftlich zwischen uns und dem Verkäufer vereinbart werden. Für den Fall, dass wir dessen Angebot auf Eigentumsübergang der gelieferten Ware an uns nach Kaufpreiszahlung annehmen, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware.
§ 7 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Ware sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen des Verkäufers sollen die gesetzlichen Bestimmungen geltend, soweit durch nachfolgende Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Als Beschaffenheitsvereinbarung gilt die Produktbeschreibung, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist oder wirksam nachträglich in den Vertrag einbezogen wurde.
(3) Mängelansprüche stehen uns auch uneingeschränkt dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Zwischen Verkäufer und uns gelten für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht die gesetzlichen Vorschriften des HGB, insbesondere die §§ 377 und 381 HGB, mit folgenden Modifizierungen: Unsere Untersuchungspflicht gegenüber dem Verkäufer beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Sichtprüfung der gelieferten Ware offen zu Tage treten, also z.B. offensichtlich beschädigte Ware oder falsch oder nicht in geschuldetem Umfang geschuldete Ware etc.. Eine Untersuchungspflicht besteht nicht, wenn eine Abnahme vereinbart ist. Die uns zustehende Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt hievon unberührt. Wir kommen unserer Pflicht zur Rüge- und Mängelanzeige dann unverzüglich und rechtzeitig nach, wenn sie gegenüber dem Verkäufer innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung des Mangels und bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird, wobei die nachweisliche Absendung der Mängelrüge
innerhalb dieser Frist liegen soll.
(5) Falls wir Nacherfüllung verlangen, hat der Verkäufer auf seine Kosten die mangelhafte Ware aus- und die nachzuliefernde Ware einzubauen, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht worden ist. Die Aufwendungen, die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlich sind, trägt der Verkäufer. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Im Übrigen gilt: Kommt der Verkäufer seiner Pflicht zur Erfüllung unseren primären Gewährleistungsansprüche (Nachbesserung oder Nachlieferung des Mangels) nicht innerhalb der von uns gesetzten, im jeweiligen Einzelfall zu bestimmenden angemessen Frist nach, steht uns das Recht zu, im Wege der Ersatzvornahme den Mangel selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. In diesem Fall hat der Verkäufer uns die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen und, nach vorher erfolgter Aufforderung, einen entsprechenden Vorschuss auf die zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten zu zahlen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung seitens des Verkäufers oder für den Fall, dass für uns die Nacherfüllung unzumutbar ist, bedarf es keiner Fristsetzung durch uns.
(7) Unabhängig davon sind wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, sekundäre Gewährleistungsansprüche (Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag etc.) gegen den Verkäufer geltend zu machen sowie unsere Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.
(2) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 9 Produzentenhaftung
Für den Fall, dass der Verkäufer für einen Produktschaden seiner an uns gelieferten Ware verantwortlich ist, hat er uns insoweit von gegen uns bestehenden Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Organisationsbereich gesetzt worden ist und er dann im Außenverhältnis selbst haftet.
§ 10 Verjährung
(1) Sämtliche unsere Ansprüche gegen den Verkäufer und die Ansprüche des Verkäufers gegen uns verjähren grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Ausnahmen:
(2) Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme, falls eine Abnahme vertraglich vereinbart worden ist. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln. Die gesetzliche Verjährungsfrist für die dingliche Herausgabeansprüche Dritter bleibt aber unberührt. Die Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren nicht, solange ein Dritter, z.B. mangels Verjährung, das Recht hat, noch Ansprüche gegen uns aus Rechtsmängeln geltend zu machen.
(3) Die oben aufgeführten Verjährungsfristen gelten im gesetzlichen Umfang für alle vertraglichen Mängelansprüche. Für außervertragliche Schadensersatzansprüche gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährung, es sei denn, dass die Anwendung der einschlägigen kaufrechtlichen Verjährungsfristen im konkreten Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht und anderes
internationales Recht soll ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(2) Der ausschließliche Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Verkäufer soll unser Geschäftssitz in 37318 Wahlhausen sein. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zur ausschließlichen Zuständigkeit, bleiben unberührt.